Liebhabereien bzw. Hobbys können dagegen nicht unter den Begriff der Beschäftigung subsumiert werden. Mit der Gewährung der Halbgefangenschaft für Liebhabereien bzw. Hobbys würde der Zweck der Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dient die Halbgefangenschaft nicht dazu, jegliche soziale oder gesellschaftliche Desintegration zu unterbinden, sondern sie zielt spezifisch darauf ab, eine Desintegration aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Entsprechend verbringen denn auch Verurteilte, denen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gewährt wurde, ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (vgl. Art.