Überdies kann durch die Gewährung von Halbgefangenschaft für Haus- und Erziehungsarbeit eine kostenintensive Drittlösung vermieden werden. Aus diesen Gründen ist es im Lichte des Zwecks der Halbgefangenschaft angebracht, bei Haus- und Erziehungsarbeit den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. Der Besuch von Arbeitsloseneinsatzprogrammen im Rahmen der Halbgefangenschaft rechtfertigt sich, da verurteilte Personen so ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhalten oder verbessern können, was die berufliche Reintegration fördert. Blosse Liebhabereien bzw. Hobbys können dagegen nicht unter den Begriff der Beschäftigung subsumiert werden.