Bei Haus- und Erziehungsarbeit handelt es sich im weiteren Sinne um Arbeit. Der Einbezug dieser Arbeitsformen ist Voraussetzung dafür, dass beispielsweise erwerbstätige Partner und Partnerinnen von verurteilten Personen ihre Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang weiterführen können, und stellt so sicher, dass das nahe Umfeld der verurteilten Person nicht wegen der Verurteilung aus der Arbeitswelt gedrängt wird. Überdies kann durch die Gewährung von Halbgefangenschaft für Haus- und Erziehungsarbeit eine kostenintensive Drittlösung vermieden werden.