| | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: (...) 3.3. Umstritten ist nach dem Gesagten, ob die Tätigkeiten der sich im Rentenalter befindlichen Beschwerdeführerin (Bewirtschaftung eines Onlineshops, Besuche von Messen, Organisation von Seminaren sowie Erstellung von Kochbüchern) den Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft erlauben. Die übrigen zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft sind mit Blick auf Gesetz und Akten zu Recht nicht strittig und erfüllt.