{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4H-24-14_2024-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11042", "Checksum": "4594bd42383a6cc6296dc74d57d518c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4H 24 14", "2024 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.07.2024 4H 24 14 (2024 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zur Möglichkeit des Strafvollzugs in Form der Halbgefangenschaft bei einer verurteilten Person im Rentenalter. | Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:22", "Checksum": "6effc1388aa9664ada65abe2e79f2037", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.07.2024 4H 24 14 (2024 II Nr. 3)\nRegeste:\nZur Möglichkeit des Strafvollzugs in Form der Halbgefangenschaft bei einer verurteilten Person im Rentenalter. | Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB. | Strafvollzug\n\n Desintegration resultiert. Nach dieser rechtlichen Auslegung ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich bei den Tätigkeiten der Beschwerdeführerin um selbständigen Erwerb, Beschäftigung oder Liebhabereien bzw. Hobbys handelt. 3.3.2. Die Beschwerdeführerin hat vor Kantonsgericht eine Auflistung ihrer täglichen Tätigkeitszeiten für den Zeitraum von Oktober 2023 bis und mit April 2024 eingereicht (…). Obwohl die Auflistung lückenhaft ist (bei einzelnen Daten fehlt die Anzahl Stunden) und teilweise unplausibel erscheint (vgl. bspw. den Eintrag vom 26.12.2023, wo eine Tätigkeitszeit von 24 Stunden angegeben wird), ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin mit ihren diversen Tätigkeiten täglich mehrere Stunden beschäftigt ist. Dies anerkennt auch der VBD in seiner Vernehmlassung (…). Zugunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die von ihr verfolgten Tätigkeiten das Mindestmass von 20 Wochenstunden erreichen bzw. überschreiten. Das Nettoeinkommen, welches die Beschwerdeführerin mit ihren Tätigkeiten erzielt, lässt sich nicht genau bestimmen. Die Beschwerdeführerin hat sowohl vor der Vorinstanz wie auch vor Kantonsgericht keine nachvollziehbare Aufstellung über ihre Einnahmen und Ausgaben aufgelegt. Aus den von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz aufgelegten Bankunterlagen lässt sich eruieren, dass die Beschwerdeführerin aus ihren Tätigkeiten im Zeitraum von Anfang März 2019 bis Mitte März 2024 durchschnittliche monatliche Bruttoeinnahmen in Höhe von rund Fr. 500.-- erzielte. Im Zeitraum von Anfang März 2023 bis Mitte März 2024 erzielte sie überdies monatliche Bruttoeinnahmen in Höhe von rund EUR 170.-- (…). In den Steuererklärungen 2020 und 2021 deklarierte die Beschwerdeführerin ein Jahreseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'227.16 bzw. Fr. 4'688.--; in der Ermessensveranlagung für das Jahr 2022 berücksichtigte das Steueramt ein steuerbares jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 1'000.-- (…). Der letzten Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ist ein anrechenbares Jahreseinkommen von Fr. 800.-- zu entnehmen, welches unter dem jährlichen Freibetrag von Fr. 1'000.-- liegt (…). Der VBD geht in seinem Entscheid für den Zeitraum von Februar 2023 bis März 2024 von durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinnahmen von rund Fr. 800.-- aus (…), was von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird. Sie anerkennt, dass sie keinen grossen Umsatz erzielt (…). Zu beachten ist, dass es sich bei den angegebenen Grössen um die Bruttoeinnahmen handelt, von denen zur Ermittlung des Gewinns – und damit des eigentlichen Einkommens der Beschwerdeführerin – noch die Auslagen abzuziehen sind. Die Beschwerdeführerin gesteht ein, dass sie aktuell keinen Gewinn erzielt (…). Ihre Auslagen sind mit anderen Worten höher als die Einnahmen. Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, weshalb sich der finanzielle Erfolg ihrer Tätigkeiten in absehbarer Zukunft erheblich verbessern sollte. Die Beschwerdeführerin geht den hier interessierenden Tätigkeiten, die sie im Rahmen der Halbgefangenschaft weiterführen möchte, bereits seit bald fünf Jahren nach (…), ohne dass sich eine Verbesserung der Gewinnlage abzeichnen würde. Von einer Tätigkeit, die sich erst gerade im Aufbau befindet, kann zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gesprochen werden. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass eine erhebliche Diskrepanz zwischen der von der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeiten aufgewendeten Zeit und dem wirtschaftlichen Erfolg besteht. Die Beschwerdeführerin ist seit bald fünf Jahren wöchentlich 20 oder mehr Stunden mit ihren Tätigkeiten beschäftigt und erzielt dabei keinen Gewinn, sondern schreibt gar einen Verlust. Damit fehlt es ihren Tätigkeiten am Gewinnstreben. Entsprechend sind die Tätigkeiten, wegen denen die Beschwerdeführerin um Halbgefangenschaft ersucht, als blosse Liebhabereien und nicht als selbständige Erwerbsarbeit zu qualifizieren. Für die Verfolgung von Liebhabereien steht die Halbgefangenschaft aber nicht offen. Entsprechende Tätigkeiten können weder unter den Begriff der Arbeit noch unter den Begriff der Beschäftigung im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB subsumiert werden. Dass die Beschwerdeführerin sich in den Steuererklärungen 2020 und 2021 als selbständig erwerbstätig bezeichnete und ein daraus fliessendes geringfügiges Einkommen deklarierte (…), vermag daran nichts zu ändern, nachdem es sich dabei um eine reine Selbstdeklaration handelt, die zudem nicht ihren aktuellen Ausführungen fehlenden Gewinns entspricht. Zusammengefasst hat der VBD das Gesuch um Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft zu Recht abgewiesen. Damit ist die gegen diesen Entscheid von der Beschwerdeführerin erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. (...) |"}