{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4H-24-14_2024-07-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=11042", "Checksum": "4594bd42383a6cc6296dc74d57d518c2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4H 24 14", "2024 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.07.2024 4H 24 14 (2024 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Die übrigen zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form von Halbgefangenschaft sind mit Blick auf Gesetz und Akten zu Recht nicht strittig und erfüllt. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin stellt der Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern (VBD) in seiner Vernehmlassung auch die im Entscheid angenommene fehlende Wiederholungsgefahr nicht in Frage, sondern mahnt einzig zur Vorsicht bei der Prüfung der von der Beschwerdeführerin angeführten selbständigen Erwerbstätigkeit. Nachfolgend zu prüfen ist damit einzig, ob die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin unter jene Tätigkeiten fallen, für die Art. 77b des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) den Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft erlaubt. 3.3.1. Gemäss Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB setzt der Vollzug einer Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft voraus, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht. 3.3.1.1. Der Begriff der Arbeit umfasst sowohl unselbständige als auch selbständige Tätigkeiten (vgl. Koller, Basler Komm., 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 77b; Werninger, Die elektronische Überwachung, in: ZStrR 2018 S. 231). Mit Blick auf den Zweck der Halbgefangenschaft, eine Desintegration aus der Arbeitswelt zu verhindern (BGer-Urteil 6B_813/2016 vom 25.1.2017 E. 2.2.1; Koller, a.a.O., N 2 zu Art. 77b StGB; Joset, in: StGB Annotierter Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, N 4 zu Art. 77b), setzt Arbeit im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB voraus, dass eine Tätigkeit mit Erwerbscharakter vorliegt. Die unselbständige bzw. selbständige Tätigkeit muss mit anderen Worten auf die Erzielung von Lohn bzw. auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sein, um sich als Arbeit zu qualifizieren. Blosse Hobbys bzw. Liebhabereien stellen keine Arbeit dar. Arbeitslose Personen und Personen, die bspw. wegen Sozialhilfebezug oder Erreichen des Rentenalters nicht (mehr) im erwähnten Sinne arbeitstätig sind, sind unter diesem Aspekt von der Halbgefangenschaft ausgeschlossen (vgl. Werninger, a.a.O., S. 231; Urteil des Obergerichts Bern SK 19 242 vom 16.8.2019 E. 13.4). Ein wesentliches Merkmal für die Abgrenzung der Liebhaberei von der genannten selbständigen Tätigkeit ist das Gewinnstreben. Diesbezüglich kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Bereichen des Steuer- und des Sozialversicherungsrechts verwiesen werden. Demnach weist das Gewinnstreben ein subjektives und ein objektives Moment auf. Zum einen muss die Absicht gegeben sein, Gewinn zu erzielen, und zum andern muss sich die Tätigkeit zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies ein Indiz dafür, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt bzw. ausüben will, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (vgl. BGE 143 V 177 E. 4.2.1-4.2.3). 3.3.1.2. Der Begriff der Beschäftigung im Sinne von Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB ist mit Blick auf den Zweck der Halbgefangenschaft auszulegen. Erfasst werden gemäss Lehre und Praxis insbesondere die Haus- und Erziehungsarbeit sowie die Teilnahme an Arbeitsloseneinsatzprogrammen (Koller, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB; Joset, a.a.O., N 4 zu Art. 77b StGB; Ziff. 1.3 lit. C/f der Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen) Bei Haus- und Erziehungsarbeit handelt es sich im weiteren Sinne um Arbeit. Der Einbezug dieser Arbeitsformen ist Voraussetzung dafür, dass beispielsweise erwerbstätige Partner und Partnerinnen von verurteilten Personen ihre Arbeitstätigkeit im bisherigen Umfang weiterführen können, und stellt so sicher, dass das nahe Umfeld der verurteilten Person nicht wegen der Verurteilung aus der Arbeitswelt gedrängt wird. Überdies kann durch die Gewährung von Halbgefangenschaft für Haus- und Erziehungsarbeit eine kostenintensive Drittlösung vermieden werden. Aus diesen Gründen ist es im Lichte des Zwecks der Halbgefangenschaft angebracht, bei Haus- und Erziehungsarbeit den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft zu gewähren. Der Besuch von Arbeitsloseneinsatzprogrammen im Rahmen der Halbgefangenschaft rechtfertigt sich, da verurteilte Personen so ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhalten oder verbessern können, was die berufliche Reintegration fördert. Blosse Liebhabereien bzw. Hobbys können dagegen nicht unter den Begriff der Beschäftigung subsumiert werden. Mit der Gewährung der Halbgefangenschaft für Liebhabereien bzw. Hobbys würde der Zweck der Halbgefangenschaft nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin dient die Halbgefangenschaft nicht dazu, jegliche soziale oder gesellschaftliche Desintegration zu unterbinden, sondern sie zielt spezifisch darauf ab, eine Desintegration aus dem Arbeitsmarkt zu verhindern. Entsprechend verbringen denn auch Verurteilte, denen die Vollzugsform der Halbgefangenschaft gewährt wurde, ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (vgl. Art. 77b Abs. 2 StGB), woraus durchaus eine gewisse soziale und gesellschaftliche"}