61 Abs. 1 lit. f AIG). 3.3.2. Vorliegend ergibt sich aus der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers, seinem ursprünglichen Gesuch und aus den weiteren Akten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Halbgefangenschaft seine bisherige Arbeitsstelle als Personalberater bei der B.________AG in C.________ weiterführen möchte. Dafür fehlt es dem Beschwerdeführer seit der Rechtskraft der obligatorischen Landesverweisung jedoch an der notwendigen Arbeitsbewilligung. Entsprechend ist die vorinstanzliche Abweisung des Gesuchs um Vollzug in Form der Halbgefangenschaft im Ergebnis zutreffend und damit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbegründet. |