StGB N 11) offen, da dafür keine Arbeitsbewilligung notwendig ist. Im Gegensatz zur obligatorischen Landesverweisung ist die Halbgefangenschaft bei einer nicht obligatorischen Landesverweisung sodann auch möglich, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die ausländerrechtliche Bewilligung bei nicht obligatorischer Landesverweisung erst mit dem Vollzug der nicht obligatorischen Landesverweisung erlischt (Art. 61 Abs. 1 lit.