Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00613 vom 26.1.2022 E. 2.2). Entsprechend scheidet bei einer obligatorischen Landesverweisung die Halbgefangenschaft zwecks Verfolgung einer Erwerbstätigkeit aus, da die verurteilte Person dafür über die notwendige Arbeitsbewilligung verfügen muss (vgl. Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N 11; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00613 vom 26.1.2022 E. 2.2). Auch bei einer obligatorischen Landesverweisung steht die Halbgefangenschaft jedoch zwecks Ausbildung oder einer anderweitigen Beschäftigung (bspw. Haus- oder Erziehungsarbeit; vgl. zum Begriff der Beschäftigung Koller, a.a.O., Art. 77b StGB N 11)