SR 101]), wenn er in lit. d und e verurteilte Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz und solche, die rechtskräftig zu einer obligatorischen oder nicht obligatorischen Landesverweisung verurteilt wurden, generell von der Halbgefangenschaft ausschliesst. Allein, hinsichtlich der obligatorischen Landesverweisung ist indes zu beachten, dass diese bei Eintreten der Rechtskraft zu einem Erlöschen der ausländerrechtlichen Bewilligung führt, womit auch die damit verknüpfte Arbeitsbewilligung entfällt (Art. 61 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich