Würde man auf diesen Zweck abstellen, so wären entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Personen ohne Aufenthaltsbewilligung von der Vollzugsform der Halbgefangenschaft auszunehmen. Dem hat das Bundesgericht jedoch eine Absage erteilt, womit dieses Kriterium auch bei Personen, die zu einer Landesverweisung verurteilt wurden, keinen tauglichen Grund für den Ausschluss von der Halbgefangenschaft darstellt. Damit ist Art.