Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2021.00613 vom 26.1.2022 E. 2.2). Die vorinstanzliche Argumentation, wonach die Landesverweisung die Vollzugsform der Halbgefangenschaft ausschliesse, da diese auf den Erhalt des sozialen Netzwerks in der Schweiz ausgerichtet sei, lässt sich mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht halten. Würde man auf diesen Zweck abstellen, so wären entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch Personen ohne Aufenthaltsbewilligung von der Vollzugsform der Halbgefangenschaft auszunehmen.