Den Kantonen bleibt kein Raum, um restriktivere Regelungen zu erlassen. Insbesondere dürfen kantonale oder interkantonale Bestimmungen die Gewährung der Halbgefangenschaft nicht davon abhängig machen, dass die verurteilte Person in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Eine solche Voraussetzung ergibt sich nicht aus Art. 77b StGB (BGE 145 IV 10 E. 2.3 f.). Entsprechend ist es auch unzulässig, Personen, die zu einer obligatorischen oder nicht obligatorischen Landesverweisung verurteilt worden sind, generell von der Vollzugsform der Halbgefangenschaft auszuschliessen (vgl. Joset, in: StGB Annotierter Kommentar [Hrsg. Graf], Bern 2020, Art.