Die weiteren Voraussetzungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wurden von der Vorinstanz weder im Entscheid noch in der Vernehmlassung beurteilt. 3.3.1. Seit dem Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007 ist das System der Halbgefangenschaft in Art. 77b StGB bundesrechtlich geregelt. Die vom Gesetzgeber in dieser Norm für die Bewilligung der Halbgefangenschaft festgelegten Kriterien sind abschliessend. Den Kantonen bleibt kein Raum, um restriktivere Regelungen zu erlassen.