| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3. Umstritten ist, ob die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene obligatorische Landesverweisung den Vollzug der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft ausschliesst. Die zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 77b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) sind mit Blick auf Gesetz und Akten zu Recht unbestritten und erfüllt. Die weiteren Voraussetzungen des Vollzugs der Freiheitsstrafe in Halbgefangenschaft wurden von der Vorinstanz weder im Entscheid noch in der Vernehmlassung beurteilt.