Das Staatssekretariat für Migration lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Juli 2018 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, bis 21. September 2018 die Schweiz zu verlassen (…). Der Beschwerdeführer weigert sich seither, freiwillig in den Irak zurückzukehren und verweigerte seine Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren (…). Gemäss den Angaben des Amts für Migration kann die Wegweisung deswegen nicht vollzogen werden. Es sei ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers von Seiten der Schweizerischen Behörden nicht möglich, Reisepapiere, respektive ein Laissez-Passer, für den Wegweisungsvollzug zu erhalten (…).