Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 79a StGB auch Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz offensteht, sofern diese sich in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten werden. Soweit die Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen dies anders umschreibt, ist sie bundesrechtswidrig und unbeachtlich. 3.3.2.3. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer reiste im Mai 2018 in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Juli 2018 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, bis 21. September 2018 die Schweiz zu verlassen (…).