Das Bundesgericht hat in BGE 145 IV 10 (= Pra 2019 Nr. 89) entschieden, dass das Bundesrecht die Voraussetzungen für die Bewilligung der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft abschliessend regelt und die Kantone daher ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz nicht als zusätzliche Voraussetzung statuieren dürfen. Im Urteil wird unter Verweis auf die Materialien (AB 2014 S. 642 Votum Engler) auch ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe die anderen alternativen Vollzugsform wie Electronic Monitoring und gemeinnützige Arbeit einheitlich regeln wollen (E. 2.3).