Entscheidend ist, dass der mit der gemeinnützigen Arbeit verfolgte Zweck in beiden Fällen erreicht werden kann und es somit keinen Grund gibt, die gemeinnützige Arbeit zu verweigern. Der Ausschluss von Personen ohne Aufenthaltsbewilligung von der gemeinnützigen Arbeit würde in diesen Fällen mangels sachlichen Grunds für eine Differenzierung gegenüber Personen mit Aufenthaltsbewilligung gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verstossen.