Entsprechend ist es nicht angezeigt, Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz generell von der gemeinnützigen Arbeit auszuschliessen. Auch diesen Personen ist zumindest dann gemeinnützige Arbeit zu gewähren, wenn zu erwarten ist, dass sie sich in absehbarer Zukunft weiterhin in der Schweiz aufhalten und sie die übrigen Voraussetzungen für gemeinnützige Arbeit erfüllen. Ob der zukünftige Aufenthalt in der Schweiz seinen Grund darin hat, dass der ausländischen Person die Ausreise objektiv unmöglich ist, oder ob die Wegweisung zufolge Mitwirkungsverweigerung der ausländischen Person nicht vollzogen werden kann, ist dabei unerheblich.