Hält sich eine ausländische Person seit längerem in der Schweiz auf und ist trotz rechtskräftiger Wegweisung zu erwarten, dass diese Person sich auch in absehbarer Zukunft in der Schweiz aufhalten wird, trägt die mit der gemeinnützigen Arbeit verbundene Vermeidung von kurzen Freiheitsstrafen dazu bei, ihr soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zudem leistet jede Person ungeachtet ihrer Nationalität und ihres Aufenthaltsstatus mit der gemeinnützigen Arbeit eine Wiedergutmachung zugunsten der Gemeinschaft. Entsprechend ist es nicht angezeigt, Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz generell von der gemeinnützigen Arbeit auszuschliessen.