Die mit der gemeinnützigen Arbeit verfolgten gesetzgeberischen Ziele, einer verurteilten Person die Aufrechterhaltung ihres sozialen Netzes zu ermöglichen und die Wiedergutmachung zugunsten der Gemeinschaft, vermögen ebenfalls keinen generellen Ausschluss von Personen ohne Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen. Hält sich eine ausländische Person seit längerem in der Schweiz auf und ist trotz rechtskräftiger Wegweisung zu erwarten, dass diese Person sich auch in absehbarer Zukunft in der Schweiz aufhalten wird, trägt die mit der gemeinnützigen Arbeit verbundene Vermeidung von kurzen Freiheitsstrafen dazu bei, ihr soziales Netz aufrechtzuerhalten.