Vorab ist festzuhalten, dass der Wortlaut von Art. 79a StGB Personen ohne Aufenthaltsbewilligung nicht von gemeinnütziger Arbeit ausschliesst und sich aus den Gesetzesmaterialien zu Art. 79a StGB kein genereller Ausschluss herleiten lässt (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts], in: BBl 2012 S. 4738 und 4747 f.). Die mit der gemeinnützigen Arbeit verfolgten gesetzgeberischen Ziele, einer verurteilten Person die Aufrechterhaltung ihres sozialen Netzes zu ermöglichen und die Wiedergutmachung zugunsten der Gemeinschaft, vermögen ebenfalls keinen generellen Ausschluss von Personen ohne Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen.