| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.3 Umstritten ist nach dem Gesagten, ob beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr vorliegt, welche die gemeinnützige Arbeit ausschliesst, und ob das fehlende Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in der Schweiz die gemeinnützige Arbeit hindert. Die übrigen zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit sind mit Blick auf Gesetz und Akten zu Recht nicht strittig und erfüllt. 3.3.1. 3.3.1.1. Gemäss Art. 79a Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;