{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_4H-23-20_2023-10-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10999", "Checksum": "26664f4a1d43c58efa236b80bf017692"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4H 23 20", "2023 II Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 24.10.2023 4H 23 20 (2023 II Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Der Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 79a StGB steht auch Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz offen, sofern diese sich in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten werden. | Art. 79a StGB; Ziff. 1.3 lit. A der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen. | Strafvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:12:00", "Checksum": "da8aaa685fce4eec2a6f86ef95047ef0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 24.10.2023 4H 23 20 (2023 II Nr. 9)\nRegeste:\nDer Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 79a StGB steht auch Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz offen, sofern diese sich in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten werden. | Art. 79a StGB; Ziff. 1.3 lit. A der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die besonderen Vollzugsformen. | Strafvollzug\n\n Vorrang des Bundesrechts (vgl. zum Verhältnis zwischen Bundesrecht und interkantonalem Konkordatsrecht auch BGE 143 V 451). Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit nach Art. 79a StGB auch Personen ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz offensteht, sofern diese sich in absehbarer Zukunft voraussichtlich weiterhin in der Schweiz aufhalten werden. Soweit die Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen dies anders umschreibt, ist sie bundesrechtswidrig und unbeachtlich. 3.3.2.3. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer reiste im Mai 2018 in die Schweiz ein. Das Staatssekretariat für Migration lehnte sein Asylgesuch mit Entscheid vom 27. Juli 2018 ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, bis 21. September 2018 die Schweiz zu verlassen (…). Der Beschwerdeführer weigert sich seither, freiwillig in den Irak zurückzukehren und verweigerte seine Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren (…). Gemäss den Angaben des Amts für Migration kann die Wegweisung deswegen nicht vollzogen werden. Es sei ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers von Seiten der Schweizerischen Behörden nicht möglich, Reisepapiere, respektive ein Laissez-Passer, für den Wegweisungsvollzug zu erhalten (…). Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch in absehbarer Zukunft noch in der Schweiz aufhalten wird. Der Umstand, dass er in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt, vermag daher die Verweigerung der gemeinnützigen Arbeit nicht zu rechtfertigen. 3.3.3. Zusammengefasst zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer sämtliche zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form der gemeinnützigen Arbeit erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Die Restanz von 80 Tagessätzen Geldstrafe aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X._______ vom 19. April 2022 wird in Form der gemeinnützigen Arbeit vollzogen. Es sind gemäss gesetzlichem Umwandlungssatz von vier Stunden pro Tagessatz Geldstrafe 320 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten (vgl. Art. 79a Abs. 4 StGB). Der Vollzugs- und Bewährungsdienst wird angewiesen, die notwendigen Vorkehrungen zum Vollzug der gemeinnützigen Arbeit zu treffen. |"}