heiklen und brisanten Vollzugsöffnungen verfügen solle. Darin liegt denn auch der intendierte Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle. Unter dem Gesichtspunkt der systematischen Auslegung resultieren keine von den bisherigen Schlussfolgerungen abweichenden Erkenntnisse. 4.1.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass mit Inkrafttreten des des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; SRL Nr. 305) bzw. der dazugehörigen – revidierten – JVV ab 1. Juli 2016 die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug – und nicht mehr wie bisher der VBD – u.a. für den Entscheid über Vollzugsöffnungen bei Verwahrungen nach Art. 64 StGB (und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen) zuständig ist. |