Demgegenüber war der Vollzug der Strafentscheide und -urteile der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Gerichte gemäss § 4 aJVV (Vollzugs- und Bewährungsdienste) dem Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) übertragen, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Dienststelle beziehungsweise das Bundesrecht einer richterlichen Behörde übertragen würde (Abs. 1). Indem der Verordnungsgeber in § 3 Abs. 3 und 4 JVV (in der geltenden Fassung) abweichend vom bisherigen Recht einzelne (Vollzugs-)Aufgaben vom VBD auf die Dienststelle übertrug, ging es ihm offenkundig darum, dass in den dort angesprochenen Fällen nicht mehr der VBD, sondern die Dienstelle als vorgesetzte Stelle über die potentiell