Die Abteilungen handeln in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen und nach Weisung der Dienststelle. Demgegenüber war der Vollzug der Strafentscheide und -urteile der Staatsanwaltschaft und der kantonalen Gerichte gemäss § 4 aJVV (Vollzugs- und Bewährungsdienste) dem Vollzugs- und Bewährungsdienst (VBD) übertragen, soweit die Zuständigkeit nicht einer anderen Dienststelle beziehungsweise das Bundesrecht einer richterlichen Behörde übertragen würde (Abs. 1).