Gemäss § 94 i.V.m. § 95 Abs. 1 JVV wurde die bisher massgebliche Verordnung über den Justizvollzug vom 12. Dezember 2006 (aJVV) auf Ende Juni 2016 aufgehoben. Die altrechtliche Fassung der Verordnung, welche als Ausführungserlass zum damaligen Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug vom 3. Juni 1957 (SMG; SRL Nr. 305) ergangen war, sah anders als das neue (Verordnungs-)Recht keine Zuständigkeit der Dienststelle bei Vollzugssachen bei besonders gelagerten Fällen vor. § 3a aJVV (Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug) hielt Folgendes fest: