64 StGB und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen. Der Wortlaut des § 3 Abs. 3 JVV legt nahe, dass über sämtliche Vollzugsöffnungen im Zusammenhang mit Verwahrungen nach Art. 64 StGB und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen – als Beispiele für Vollzugsöffnungen nennt Art. 75a Abs. 2 StGB insbesondere die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub, die Zulassung von Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung – die Dienststelle zu befinden hat. 4.1.2. Das wird durch das historische und das teleologische Auslegungselement untermauert. Gemäss § 94 i.V.m.