| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4.1.1. Gemäss § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV; SRL Nr. 327) handeln die Abteilungen der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug in ihren Zuständigkeitsbereichen im Namen und nach Weisung der Dienststelle, ausser in den in Abs. 3 bis 5 aufgeführten Fällen. Nach § 3 Abs. 3 JVV ist die Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug zuständig für den Entscheid über Vollzugsöffnungen im Sinne von Art. 75a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) bei Verwahrungen nach Art. 64 StGB und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen.