In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gänzlich und unerlaubt entzogen, weshalb dieser Unterbruch der Massnahme bei der Fristberechnung nicht anzurechnen ist. Anders verhält es sich bei Umdispositionen im Rahmen des Zwecks der ursprünglich angeordneten Massnahme. Dass der Beschwerdeführer verschiedentlich kurzfristig in ein Untersuchungsgefängnis oder eine Klinik umplatziert werden musste (…), ist somit bei der Berechnung der Höchstdauer nicht weiter von Belang. Diese Zeit ist dem Beschwerdeführer ebenfalls anzurechnen. |