Das Kantonsgericht hält sich hier an die mehrfach bekräftigte grundsätzliche höchstrichterliche Haltung, abgesehen von besonderen Fällen wirke das Entscheiddatum fristauslösend (vgl. dazu insbesondere BGE 142 IV 105). (…) Rein rechnerisch bedeutet dies, dass die Höchstfrist der ab dem 4. April 2017 laufenden Massnahme nach Art. 61 StGB um die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs verkürzt wird. Der Unterbruch zufolge Flucht wäre demgegenüber zur Höchstdauer hinzuzurechnen. In dieser Zeit hat sich der Beschwerdeführer dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs gänzlich und unerlaubt entzogen, weshalb dieser Unterbruch der Massnahme bei der Fristberechnung nicht anzurechnen ist.