Entsprechend wäre diese nicht auf die Höchstdauer der Massnahme anzurechnen. 3.6. Zu klären bleibt die Frage, ob der Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in die Institution oder derjenige der Anordnung bzw. der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft massgebend ist. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht diese Frage für den vorzeitigen Massnahmenvollzug bis anhin nicht entschieden. Das Kantonsgericht hält sich hier an die mehrfach bekräftigte grundsätzliche höchstrichterliche Haltung, abgesehen von besonderen Fällen wirke das Entscheiddatum fristauslösend (vgl. dazu insbesondere BGE 142 IV 105).