Zur Klärung der Rechtslage ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts in der Untersuchungshaft (wie auch in der Sicherheitshaft) gerade nicht ein „mit der stationären Behandlung verbundener Freiheitsentzug“ zu sehen ist, wie Art. 61 Abs. 4 StGB in Übereinstimmung mit den gleichlautenden Bestimmungen für die Massnahmen gemäss Art. 59 Abs. 4 und Art. 60 Abs. 4 StGB umschreibt. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Entsprechend wäre diese nicht auf die Höchstdauer der Massnahme anzurechnen.