3.5. Das Kriminalgericht hat mit Urteil vom 4. April 2017 53 Tage Untersuchungs- bzw. Polizeihaft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. Da bereits mit der Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs die Höchstdauer der angeordneten Massnahme zum Verfügungszeitpunkt überschritten war, muss die Frage der Anrechnung der Untersuchungs- bzw. Polizeihaft hier nicht abschliessend beantwortet werden. Zur Klärung der Rechtslage ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts in der Untersuchungshaft (wie auch in der Sicherheitshaft) gerade nicht ein „mit der stationären Behandlung verbundener Freiheitsentzug“ zu sehen ist, wie Art.