Ein solches Szenario nahm der Gesetzgeber indessen mit der Befristung von Massnahmen generell in Kauf, was hinzunehmen ist. Mit der Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs war die Höchstdauer der angeordneten Massnahme nach Art. 61 StGB zum Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung abgelaufen. 3.5. Das Kriminalgericht hat mit Urteil vom 4. April 2017 53 Tage Untersuchungs- bzw. Polizeihaft an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet.