3.4.4. Zusammenfassend ist der vom Beschwerdeführer absolvierte vorzeitige Massnahmenvollzug bei der Berechnung der vierjährigen Höchstdauer der Massnahme miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer befand sich vor und nach dem Sachurteil in einer Institution gemäss Art. 61 StGB und wurde dort adäquat behandelt. Dass dieser gemäss den ausführlichen Überlegungen der Vorinstanz, die gestützt auf überzeugende Erkenntnisse von psychiatrischen Sachverständigen erfolgten, nach wie vor einer Massnahme gemäss Art. 61 StGB bedarf, mag zuzugestehen sein. Ein solches Szenario nahm der Gesetzgeber indessen mit der Befristung von Massnahmen generell in Kauf, was hinzunehmen ist.