Dass der vorzeitige Antritt der Massnahme zumeist sinnvoll und zu fördern ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Die vom Vollzugs- und Bewährungsdienst vertretene Auffassung hätte zur Folge, dass sich die Höchstdauer gemäss Art. 61 Abs. 4 StGB um die Dauer des vorzeitigen Vollzugs verlängern würde. Auch Gründe der Praktikabilität, wie sie im fraglichen Urteil des Bundesgerichts hervorgehoben werden, stehen einer Anrechnung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs an die Dauer der Massnahme nicht entgegen.