Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass BGE 142 IV 105 zwar nicht direkt einschlägig, dennoch aber nicht völlig unbeachtlich ist. Aus der dort aufgezeigten grundsätzlichen Haltung des Bundesgerichts lassen sich Schlüsse für den vorliegenden Fall ziehen. Es wird dort, wie bereits erwähnt, die Meinung vertreten, dass jeglicher Freiheitsentzug nach rechtskräftiger und vollstreckbarer Anordnung einer Massnahme ungeachtet des konkreten Vollzugstitels sowie dessen konkrete Ausgestaltung auf die Dauer einer Massnahme anzurechnen ist. Dies ist nach Auffassung des Kantonsgerichts jedenfalls für den vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Sache richtig.