61 Abs. 4 StGB nicht die Höchstdauer von Massnahmen regle, sondern dass diese Bestimmung einzig Auskunft darüber gebe, innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen habe (BGE 145 IV 65 E. 2.2). Mit diesen klaren Äusserungen ist eine analoge Anwendung von BGE 145 IV 65 auf den vorliegenden Fall nicht vereinbar. Für Massnahmen gemäss Art. 61 StGB ist grundsätzlich auf das Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 abzustellen. 3.4.3. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass BGE 142 IV 105 zwar nicht direkt einschlägig, dennoch aber nicht völlig unbeachtlich ist.