61 Abs. 4 StGB gemacht wurde. Das Bundesgericht folgerte, das frühere Urteil vom 1. November 2017 sei für Massnahmen gemäss Art. 59 StGB nicht einschlägig. Dies ist auch im Umkehrschluss anzunehmen. Für diese Differenzierung stand gemäss Bundesgericht die Feststellung im Vordergrund, dass Art. 59 Abs. 4 im Gegensatz zu Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB nicht die Höchstdauer von Massnahmen regle, sondern dass diese Bestimmung einzig Auskunft darüber gebe, innert welcher Frist ein neuer Gerichtsentscheid über die Weiterführung der Massnahme zu ergehen habe (BGE 145 IV 65 E. 2.2).