Dies geschah in der Absicht, seine Praxis zu Art. 59 Abs. 4 StGB (Beginn der Massnahme aus der Unfreiheit heraus in jedem Fall mit Rechtskraft des Sachurteils) zu begründen. Es wäre dem Bundesgericht unbenommen gewesen, die Frage, ob an jenem früheren unpublizierten Urteil betreffend befristete Massnahmen festzuhalten sei, offen zu lassen. Stattdessen sprach es jenem Urteil sinngemäss volle Geltung zu, indem es eingehend darauf einging und dieses in keiner Weise infrage stellte. Entscheidend ist die Erkenntnis, dass gemäss BGE 145 IV 65 ausdrücklich ein Unterschied zwischen Art. 59 Abs. 4 sowie Art. 60 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 4 StGB gemacht wurde.