In BGE 145 IV 65 geht es zwar erneut ausdrücklich um Massnahmen gemäss Art. 59 StGB. Für die Frage, ob nunmehr auch bei befristeten Massnahmen auf die aktuellste publizierte Rechtsprechung zur Berechnung von Massnahmen abzustellen ist, gilt es indessen in erster Linie Folgendes zu beachten: Das Bundesgericht setzte sich im zitierten neusten Urteil umfassend mit seinem Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 auseinander (a.a.O. E. 2.3.3). Dies geschah in der Absicht, seine Praxis zu Art. 59 Abs. 4 StGB (Beginn der Massnahme aus der Unfreiheit heraus in jedem Fall mit Rechtskraft des Sachurteils) zu begründen.