61 StGB, wie sie hier vorliegt, keine Geltung haben. Auch die höchstrichterliche Begründung gemäss BGE 145 IV 65, dass sowohl bei der Erstanordnung wie auch bei der Verlängerung von Massnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und die Dauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs allenfalls insofern Beachtung finden könne, als die Massnahme nicht mehr für die volle mögliche Dauer angeordnet bzw. verlängert werde (BGE 145 IV 65 E. 2.2. m. Hinw. und E. 2.6.1), verfängt hier nicht. In BGE 145 IV 65 geht es zwar erneut ausdrücklich um Massnahmen gemäss Art. 59 StGB.