Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils keine Beachtung finden sollten, auch für befristete Massnahmen wegweisend ist, wurde bisher nicht abschliessend geklärt. Soweit das Bundesgericht diesen Entscheid damit begründet, mit Blick auf die fehlende zeitliche Limitierung von Massnahmen gemäss Art. 59 StGB sehe sich der Beschwerdeführer nicht schlechter gestellt, wenn der Beginn auf die Rechtskraft des Anordnungsurteils festgelegt werde, kann dies für befristete Massnahmen gemäss Art. 61 StGB, wie sie hier vorliegt, keine Geltung haben.