Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, 2018, S. 61 f.). Auch bei diesem Urteil ging es um einen Täter, bei dem für die der Massnahme zugrundeliegenden Straftaten wegen Schuldunfähigkeit ein Freispruch erging. Ob BGE 145 IV 65, wonach bei Massnahmen gemäss Art. 59 StGB bei der Berechnung der Fünfjahresfrist Freiheitsentzüge vor Rechtskraft des Sachurteils keine Beachtung finden sollten, auch für befristete Massnahmen wegweisend ist, wurde bisher nicht abschliessend geklärt.