Das Bundesgericht nahm dabei in Kauf, dass die effektive Behandlungsdauer damit um die Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verkürzt und entsprechend das Bedürfnis nach Resozialisierung durch eine geeignete Behandlung unterlaufen wird (BGer-Urteil 6B_1203/2017 vom 1.11.2017 E. 4.1.4.; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1; kritisch dazu: Heer, Die Dauer therapeutischer Massnahmen und die Tücken deren Berechnung, forumpoenale 3/2018 S. 185; dies., Nachverfahren bei strafrechtlichen Massnahmen, in: Wege und Irrwege stationärer Massnahmen nach Rechtskraft des Strafurteils, 2018, S. 61 f.).