Nach diesem Urteil soll bei der Berechnung der vierjährigen Frist gemäss Art. 60 Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB die vor dem Anordnungsentscheid erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft mitzuberücksichtigen sein. Unter Hinweis auf BGE 141 IV 236 E. 3.6 ff. folgerte das Bundesgericht, die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die Massnahme anzurechnen. Das Bundesgericht nahm dabei in Kauf, dass die effektive Behandlungsdauer damit um die Dauer der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verkürzt und entsprechend das Bedürfnis nach Resozialisierung durch eine geeignete Behandlung unterlaufen wird (BGer-Urteil 6B_1203/2017 vom 1.11.2017 E. 4.1.4.; BGE 142 IV 105 E. 5.8.1;