59 StGB und beinhaltete primär das Thema einer Entschädigung gemäss Art. 431 StPO. 3.4.2. Wie die Parteien richtig annehmen, ist im vorliegenden Verfahren vor allem auf das nachfolgend ergangene Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 abzustellen, welches Präjudiz nach Auffassung des Kantonsgerichts auch richtig ist, soweit es um einen vorzeitigen Massnahmenvollzug gemäss Art. 236 StPO geht. Hier bezog sich die höchstrichterliche Rechtsprechung erstmals und bisher ausschliesslich auf befristete Massnahmen. Nach diesem Urteil soll bei der Berechnung der vierjährigen Frist gemäss Art.